AGB

AGB  Strong Security Company GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Sicherheitsdienstleisters nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Sicherheitsdienstleister absenden.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Sicherheitsdienstleister ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art für Personen und Objekte spezialisiert.

2.2 Den Parteien ist bekannt, dass alle Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters IHK-geprüfte Werkschutzfachkräfte sind.

2.3 Das besondere Leistungsspektrum des Sicherheitsdienstleisters umfasst:

Objekt- Werkschutz, Baustellenbewachung, Veranstaltungsschutz, Revierdienste, Brandschutz und Begleitschutz.  

3. Zustandekommen des Vertrages

 Ein Vertrag mit dem Sicherheitsdienstleister kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars auf dem Postweg, per Fax, per elektronischer Post oder durch mündliche Absprache und anschließendem Nachreichen einer schriftlichen Erklärung.

4. Leistungsumfang

 A. Pflichten des Sicherheitsdienstleisters

4.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Sicherheitsdienstleister und dem Auftraggeber.

4.2 Der Sicherheitsdienstleister ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

4.3 Der Sicherheitsdienstleister wird auf die betrieblichen und vertraglich vereinbarten Belange des Auftraggebers eine Dienstanweisung für seine Mitarbeiter ausarbeiten, in der nähere

Verhaltensanweisungen und Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen festgelegt werden. Die Parteien sind sich einig, dass die von beiden Parteien unterschriebene Dienstanweisung Bestandteil des Vertrages werden soll.

Der Sicherheitsdienstleister versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Mitarbeiter die Dienstanweisung kennen, bzw. über diese unterrichtet werden und sich bei allen Sicherheitstätigkeiten streng an diese halten werden.

4.4 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung sind in der Regel nicht vorgesehen und bedürfen deshalb einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können.

4.5 Der Sicherheitsdienstleister ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, Verteidigungswerkzeugen etc., sowie für die vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich.

Die technischen Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge werden gegen eine im Folgenden festgelegte Gebühr zur Verfügung gestellt. Abweichendes können die Parteien in ihrem Sicherheitsdienstleistungsvertrag schriftlich festhalten.

Die Bereitstellungsgebühr für die technischen und motorisierten Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach der aktuellen Preistabelle des Sicherheitsdienstleisters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

 B. Pflichten des Auftraggebers

4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind.

4.7 Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt. Weiterhin sind die für den Sicherheitsdienst erforderlichen Schlüssel kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigen Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben.

5. Vertragsdauer und Vergütung

5.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

5.2 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens ein Jahr. 

5.3 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Vertragspartner in der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen.

5.4 Im Falle der Kündigung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vorher, mit dem Sicherheitsdienstleister zu vereinbaren.

5.5 Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

 a) über eine der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt ist oder wird oder eine Partei liquidiert werden soll;

 b) eine der Parteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz einer Kündigungsandrohung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

5.6 Wird der Vertrag aus den unter Punkt 5.5. genannten Gründen von Seiten des Sicherheitsdienstleisters gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Unterlagen, Schlüssel, Pläne und sonstiges abzuholen. Hierzu wird der Sicherheitsdienstleister dem Auftraggeber unter seiner zuletzt genannten Anschrift eine Frist von 2 Wochen setzen.

5.7 Im Falle der Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber steht dem Sicherheitsdienstleister mindestens 25 % der Gesamtauftragssumme zu, ohne dass dieser einen Nachweis des tatsächlichen Schadens zu erbringen hat. Stornierung am Tag des Vertragsbeginns beträgt 100 %.

5.8 Zahlungsmodalitäten: Der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht kann der Auftraggeber per

  Kreditkarte

  Überweisung

  Einzug vom Konto

  nachkommen.

5.9 Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Sicherheitsdienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.10 Sämtliche Leistungen des Sicherheitsdienstleisters verstehen sich exklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.

6. Mängelanzeige

Bei nachweisbaren Mängeln an der Tätigkeit der Sicherheitsmitarbeiter wird der Sicherheitsdienstleister nach seiner Wahl angemessen und verhältnismäßig nachbessern, bzw. seine Mitarbeiter erneut schulen.

7. Verschwiegenheitspflicht

Der Sicherheitsdienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

8. Ausführung durch andere Unternehmen 

Die Strong Security Company ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer, gemäß § 34a GewO zugelassener, Unternehmen zu bedienen.

 9. Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1 Der Sicherheitsdienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sicherheitsdienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Sicherheitsdienstleister in demselben Umfang.

9.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

9.3. Die Höchstgrenzen betragen:         

a) 2.000.000,00 € für Personenschäden    

b) 1.000.000,00 € für Sachschäden    

c) 100.000,00 € für reine Vermögensschäden    

d) Im Rahmen der Sach-/ Vermögensschaden-Versicherungssummen: 

e) 1.000.000,00 € für Mietsachschäden an Gebäuden / Räumen            

f) 50.000,00 € für Mietsachschäden an mobilen Sachen       

g) 100.000,00 € für elektronischen Datenaustausch / Internetnutzung  

h) 1.000.000,00 € für Schlüssel-/ Codekartenverlustrisiko 

i) 1.000.000,00 € für Medienverluste

10. Datenschutz 

Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht – öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen gemäß Ziffer 9. Anwendung.  

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Strong Security Company GmbH. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass 

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach dem Vertragsabschluss ihren Sitz oder den Wohnort verlegt,  b) Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.   

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

 12. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag bzw. den Auftrag mit Rechten und Pflichten ein. Durch Rechtsnachfolge oder sonstige Rechts Veränderungen im Bereich der Security Company GmbH und beim Auftraggeber wird die Geltung des Vertrages nicht berührt.

13.  Loyalitätsklausel 

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter zur Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige und unselbstständige Mitarbeiter abzuwerben und für eigene Tätigkeiten die nach § 34a GewO erbracht werden können einzusetzen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Auftrages. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 15.000 € zu entrichten.

14.  Preisänderungen

Im Falle der Veränderung bzw. Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- und sonstiger Tarifverträge, erhöhen sich die Entgelte um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Als Nachweis für die veränderten Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS ausreichend.

15. Haftpflichtversicherung und Nachweis        

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378).

19. Schlussbestimmung Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.